173 Ziff. 2 StGB sprechen würden, sind nicht erkennbar und können insbesondere nicht aus dem vom Beschwerdeführer erhobenen Verdacht geschlossen werden, die Beschuldigte sei ihm gegenüber feindselig eingestellt, weil sie sich kategorisch geweigert habe, auf sein Ersuchen hin zwei Europäische Anwaltsverbände beizuziehen. Ferner erschliesst sich der Beschwerdekammer auch nicht, inwiefern das Handeln der Beschuldigten gegen Art. 3 EMRK (Verbot der Folter und unmenschlicher Behandlung) verstossen haben sollte und inwiefern der Beschwerdeführer Opfer von «Zersetzungsmassnahmen» der Beschuldigten geworden sein soll.