Auch aus der Einführung des seit 1. September 2018 geltenden Art. 27a OrR OG kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Diese Bestimmung stellt zwar neu Regeln und Kriterien für die Besetzung der Spruchkörper am Obergericht auf, jedoch hat sie nur die bereits vorher geltenden Grundsätze bzw. die bisherige Praxis kodifiziert. Die Bestimmung wurde aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit eingeführt. 6.6 Dass die Meldung ohne begründete Veranlassung und vorwiegend mit der Absicht erfolgt wäre, dem Beschwerdeführer Übles vorzuwerfen (Art. 173 Ziff. 3 StGB), ist nicht ersichtlich.