Der Umstand, dass die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in seinen Entscheiden 6B_63/2018 und 6B_1458/2017 vom 21. Juni 2018 hinsichtlich Spruchkörperbildung des Obergerichts des Kantons Bern zu einem anderen Schluss gelangt ist, vermag daran nichts zu ändern. Zum einen kommt diesen Entscheiden – andern als 1B_517/2017 vom 13. März 2018 – mangels Publikation in der amtlichen Sammlung keine Leitentscheid-Qualität zu, zum anderen ergingen sie zeitlich erst später und hat das Bundesgericht ungeachtet dieser beiden Entscheide 6B_63/2018 und 6B_1458/2017 bisher mehrfach seine in BGE 144 I 70 publizierte Rechtsprechung bestätigt.