7 Der Umstand, dass die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in seinen Entscheiden 6B_63/2018 und 6B_1458/2017 vom 21. Juni 2018 hinsichtlich Spruchkörperbildung des Obergerichts des Kantons Bern zu einem anderen Schluss gelangt ist, vermag daran nichts zu ändern.