rungen dar. Das Bundesgericht hatte sich wiederholt mit dem Thema «rechtskonforme Spruchkörperbildung» zu befassen. In ihrem Urteil 1B_517/2017 vom 13. März 2018 setzte sich die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts ausführlich mit der im Kanton Bern geltenden Spruchkörperbildung bzw. Art. 44 Abs. 1 GSOG auseinander. Dabei hat sie die Praxis der Spruchkörperbildung – weil verfassungs- und konventionskonform – geschützt. Dieses Urteil wurde in Fünferbesetzung gefällt und wurde für die Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen.