Anders als der Beschwerdeführer meint, war die Beschuldigte nicht gehalten, im Vorfeld der Weiterverbreitung der vom Bundesgericht geäusserten Kritik und des Ersuchens um Prüfung allfälliger Pflichtverletzungen eigene Abklärungen hinsichtlich Richtigkeit der bundesgerichtlichen Schlussfolgerung bzw. der vom Beschwerdeführer in zahlreichen Verfahren im Zusammenhang mit der Spruchkörperbildung erhobenen Rügen zu tätigen. Die von ihr weitverbreitete Kritik stammt nicht nur von der höchsten richterlichen Behörde der Schweiz, sondern stellt auch ein Ergebnis aus einer Vielzahl von bundesgerichtlichen Verfahren gewonnenen Schlussfolge-