Aufgrund der deutlichen Worte des Bundesgerichts hatte sie begründete Veranlassung zu handeln. Dabei beschränkte sie sich in ihrer Meldung auf das Notwendigste und brachte unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie um Prüfung eines möglichen Verstosses gegen die allgemein anerkannten Regeln des Berufstandes ersuche. Wie die Staats- und Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhalten, äusserte die Beschuldigte damit lediglich eine Vermutung bzw. Verdachtsmomente.