Wenn sich der Vorstand hierfür einsetzt, überschreitet er keine Kompetenzen. 6.4 Dass sich die Beschuldigte im vorliegenden Fall in ihrer Funktion als Präsidentin an die verbandsinterne Standeskommission gewandt hat, mit der Bitte, einen möglichen Verstoss gegen die Berufsregeln zu prüfen und gegebenenfalls Meldung an die Anwaltsaufsichtsbehörde zu erstatten, ist mit Blick auf den Entscheid des Bundesgerichts 5D_50/2018 vom 26. April 2018 nicht zu beanstanden. Aufgrund der deutlichen Worte des Bundesgerichts hatte sie begründete Veranlassung zu handeln.