Auch wenn Art. 18 der Statuten des BAV die Meldung allfälliger Verletzungen von Berufsregeln nicht explizit erwähnt, bedeutet dies nicht, dass dem Vorstand eine entsprechende Befugnis abgehen würde. Bei den in vorgenannter Bestimmung statuierten Kompetenzen des Vorstands handelt es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung und es kann nicht ernstlich in Abrede gestellt werden, dass das Ansehen des Berufstands und die Einhaltung von Berufsregeln nicht zentrales Anliegen des Vereins und damit auch des Vorstands wären. Wenn sich der Vorstand hierfür einsetzt, überschreitet er keine Kompetenzen.