Die Beschuldigte ist Vorstandsmitglied bzw. Präsidentin des BAV. Der BAV setzt sich für die Wahrung des Ansehens und der Interessen der Anwälte/Anwältinnen, die berufliche Weiterbildung, die Kollegialität seiner Mitglieder sowie die Einhaltung der Berufsregeln ein. Daraus schliesst die Generalstaatsanwaltschaft auch auf ein Meldederecht des Vorstands des BAV bzw. dessen Präsidentin, wenn ihm bzw. ihr Vorkommnisse zur Kenntnis gelangen, die möglicherweise einen Verstoss gegen die allgemein anerkannten Regeln des Berufstands darstellen könnten (vgl. Art. 2 Ziff. 1.2, 1.3 und Art. 4 Reglement der Standeskommission BAV).