173 Ziff. 3 StGB). Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn die durch die inkriminierte Äusserung zum Ausdruck gebrachte Tatsachenbehauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Punkten der Wahrheit entspricht (Entscheid des Bundesgerichts 6B_333/2008 vom 9. März 2009 E. 1.3). Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn die Beschuldigte nach den konkreten Umständen und ihren persönlichen Verhältnissen die zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit ihrer ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten (BGE 124 IV 149 E. 3b). 6.3 Die Beschuldigte ist Vorstandsmitglied bzw. Präsidentin des BAV.