2 StGB ist die Beschuldigte indessen nicht strafbar, wenn sie beweist, dass die von ihr vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. Zu diesem sogenannten Entlastungsbeweis ist sie dann nicht zugelassen, wenn ihr bei ihrer Äusserung kumulativ das Fehlen eines öffentlichen Interesses bzw. einer begründeten Veranlassung und die bestehende Absicht, lediglich über jemanden Übles zu verbreiten zu wollen, nachgewiesen werden kann (Art. 173 Ziff.