Zum anderen traf die Beschuldigte keine Verpflichtung, allfällige Verstösse gegen die Berufsregeln zu melden. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält, trifft nur die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden eine Meldepflicht (Art. 15 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes [BGFA; SR 935.61]). 6.2 Gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB ist die Beschuldigte indessen nicht strafbar, wenn sie beweist, dass die von ihr vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten.