6. Weiter gilt zu klären, ob sich die monierte Meldung bzw. die Weiterverbreitung der vom Bundesgericht im Entscheid 5D_50/2018 vom 26. April 2018 geäusserten Kritik rechtfertigen lässt. 6.1 Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass der Rechtfertigungsgrund der «gesetzlich erlaubten Handlung» (Art. 14 StGB) vorliegend nicht zur Anwendung gelangt. Zum einen wurde die Kritik nicht in einem prozessrechtlichen Verhältnis erhoben, in welchem die Beschuldigte prozessuale Darlegungs- und Begründungspflicht wahrzunehmen hätte. Zum anderen traf die Beschuldigte keine Verpflichtung, allfällige Verstösse gegen die Berufsregeln zu melden.