Auch wenn damit erst mal nur die Berufspflichten des Beschwerdeführers angesprochen werden, so vermag dies doch auch ein ungünstiges Licht auf dessen Charakter zu werfen (BGE 99 IV 148 E. 2; vgl. ferner BGE 92 IV 94 E. 2, wonach der Vorwurf, ein Apotheker verletze seine Standespflichten, nicht nur sein berufliches Ansehen, sondern auch seine Geltung als ehrbarer Mensch berühre). Der vorliegende Sachverhalt ist – anders als die Beschuldigte meint – durchaus mit demjenigen in BGE 99 IV 148 vergleichbar. Hier wie dort vermittelt die geübte Kritik, wonach der Prozess nicht im Interesse des Mandanten geführt werde (konkret der Beschwer-