Die von der Beschuldigten unter wörtlicher Zitierung einer bundesgerichtlichen Erwägung erfolgte Meldung allfälliger Verletzungen von Berufs-/Standesregeln kann aus der Optik eines unbefangenen Dritten dergestalt verstanden werden, dass der Beschwerdeführer (wiederholt) nicht im Interesse seiner Klientschaft handelt, sondern jeweils eigene Interesse verfolgt, somit seine Sorgfaltspflichten vermissen lässt und ihm nicht vertraut werden kann. Auch wenn damit erst mal nur die Berufspflichten des Beschwerdeführers angesprochen werden, so vermag dies doch auch ein ungünstiges Licht auf dessen Charakter zu werfen (BGE 99 IV 148 E. 2;