Es ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass die gerügte Äusserung nicht nur seine gesellschaftliche Ehre, sondern auch seine sittliche und damit strafrechtlich geschützte Ehre berührt. Die von der Beschuldigten unter wörtlicher Zitierung einer bundesgerichtlichen Erwägung erfolgte Meldung allfälliger Verletzungen von Berufs-/Standesregeln kann aus der Optik eines unbefangenen Dritten dergestalt verstanden werden, dass der Beschwerdeführer (wiederholt) nicht im Interesse seiner Klientschaft handelt, sondern jeweils eigene Interesse verfolgt, somit seine Sorgfaltspflichten vermissen lässt und ihm nicht vertraut werden kann.