Unerheblich ist, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht (BGE 103 IV 22 E. 7). Es ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass die gerügte Äusserung nicht nur seine gesellschaftliche Ehre, sondern auch seine sittliche und damit strafrechtlich geschützte Ehre berührt.