StGB, es sei denn, die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens treffe zugleich auch die sittliche Ehre der betroffenen Person, d.h. die Geltung der Person als ehrbarer Mensch (BGE 119 IV 44 E. 2a und 117 IV 27 E. 2c, je mit Hinweisen). Für die Frage, ob eine Äusserung ehrrührig ist, ist massgeblich, welcher Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beilegt (BGE 133 IV 308 E. 8.5.1 und 131 IV 160 E. 3.3.3, mit Hinweis). Unerheblich ist, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht (BGE 103 IV 22 E. 7).