Strafrechtlich geschützt ist jedoch – wie in E. 4.2 hiervor erwähnt – nur die sittliche Ehre. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, betreffen den gesellschaftlichen Ruf und sind nicht ehrverletzend im Sinn von Art. 173 ff. StGB, es sei denn, die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens treffe zugleich auch die sittliche Ehre der betroffenen Person, d.h. die Geltung der Person als ehrbarer Mensch (BGE 119 IV 44 E. 2a und 117 IV 27 E. 2c, je mit Hinweisen).