5.2 Ein Ehreingriff liegt vor, wenn durch eine Handlung eine Veränderung in der Bewertung einer Person durch die Mitmenschen zu ihren Ungunsten, eine Rufminderung, eine «Image-Verschlechterung» eintritt (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2018, N. 14 zu Vor Art. 173 StGB). Strafrechtlich geschützt ist jedoch – wie in E. 4.2 hiervor erwähnt – nur die sittliche Ehre.