14 StGB ergeben. Gemäss dieser Bestimmung verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. 4.3 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme des Verfahrens zusammengefasst damit, dass die Beschuldigte als Präsidentin des BAV gehandelt habe und sich auf das für die Erläuterung der Meldung Notwendige beschränkt und sich sachbezogen auf den zitierten Entscheid gestützt habe. Es sei ausdrücklich