Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1 und 132 IV 112 E. 2.1, je mit Hinweis). Beweist die beschuldigte Person, dass die von ihr vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, diese in guten Treuen für wahr zu halten, ist sie nicht strafbar (sog. Entlastungsbeweis, Art. 173 Ziff. 2 StGB [E. 6 hiernach, auch zum Folgenden]). Die Zulässigkeit einer ehrverletzenden Äusserung kann sich auch aus Art. 14 StGB ergeben.