3 der Aufforderung an die Standeskommission auf Prüfung eines möglichen Verstosses gegen die allgemein anerkannten Regeln des Berufsstandes – ein Handeln in lediglich eigenem Interesse zu Lasten des Klienten. Dies berühre nicht nur sein berufliches Ansehen, sondern auch seine Geltung als ehrbarer Mensch. Ihm werde damit fehlendes Verantwortungsbewusstsein, fehlende Pflichttreue und Unredlichkeit in der Vertretung und damit eine Verletzung von Standespflichten vorgeworfen (BGE 99 IV 148 E. 2).