Verfahren 2C_4/2018, die Verfügung vom 25. Januar 2018 im Verfahren 6B_1442/2017 und die Verfügungen vom 5., 16. und 17. April 2018 im Verfahren 2C_281/2018). Meist wurden in den vorgenannten Beschwerden auch noch andere Vorbringen gemacht; die vorliegend zurückgezogene beschränkte sich wie gesagt auf die Kritik am System der Besetzung des Spruchkörpers, ohne sich zur Schuldneranweisung zu äussern, welche Gegenstand des kantonalen Verfahrens war.