Dem zitierten Bundesgerichtsentscheid lässt sich unter E. 2 Folgendes entnehmen (Anmerkung: Hervorhebung durch die Beschwerdekammer): In Bezug auf die (zufolge Verfahrensabschreibung reduzierten) Gerichtskosten gilt der Rückzug als Unterliegen, weshalb grundsätzlich der Beschwerdeführer kostenpflichtig wäre (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dies wäre aber vorliegend unbillig, weil der Beschwerdeführer an der Beschwerde nicht das geringste Interesse haben konnte, sondern vielmehr Rechtsanwalt C.________ einmal mehr auf dem Buckel eines Mandanten seinen privaten Kreuzzug in Sachen Gerichtsbesetzung austragen wollte: