Weiter kann dem fraglichen Schreiben an die Standeskommission entnommen werden, dass sich die Beschuldigte aufgrund der deutlichen Worte des Bundesgerichts als Präsidentin des BAV veranlasst sehe, die Standeskommission anzurufen und sie zu bitten, einen möglichen Verstoss gegen die allgemein anerkannten Regeln des Berufsstands zu prüfen und gegebenenfalls Meldung an die Anwaltsaufsichtsbehörde zu machen. Dem zitierten Bundesgerichtsentscheid lässt sich unter E. 2 Folgendes entnehmen (Anmerkung: Hervorhebung durch die Beschwerdekammer):