2 wörtlich auf eine Passage im Bundesgerichtsentscheid 5D_50/2018 vom 26. April 2018, in welcher – zur Begründung der Kostenauflage an den Rechtsvertreter der beschwerdeführerischen Partei – festgehalten worden war, dass «der Beschwerdeführer an der Beschwerde nicht das geringste Interesse haben konnte, sondern vielmehr Rechtsanwalt C.________ einmal mehr auf dem Buckel eines Mandanten seinen privaten Kreuzzug in Sachen Gerichtsbesetzung austragen wollte».