Dagegen reichte C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), der sich in seiner Anzeige vom 26. Juli 2018 als Straf- und Zivilkläger konstituiert hatte, am 2. September 2018 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern Beschwerde ein. Darin beantragte er, dass die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte zu eröffnen. Am 3. September 2018 reichte er ein bereits in der Beschwerde in Aussicht gestelltes Arztzeugnis nach.