Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 381 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Dezember 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen übler Nachrede Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 10. August 2018 (BM 18 33099) Erwägungen: 1. Am 10. August 2018 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von C.________ initiierte Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen übler Nachrede nicht an die Hand. Dagegen reichte C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), der sich in seiner Anzeige vom 26. Juli 2018 als Straf- und Zivilkläger konstituiert hatte, am 2. Sep- tember 2018 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern Beschwerde ein. Darin beantragte er, dass die Nichtanhandnahme- verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, eine Strafunter- suchung gegen die Beschuldigte zu eröffnen. Am 3. September 2018 reichte er ein bereits in der Beschwerde in Aussicht gestelltes Arztzeugnis nach. Am 5. September 2018 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren, gewährte den Parteien Frist zur Stellungnahme und leitete das mit der Beschwerde verbundene Ausstandsgesuch den Strafkammern des Obergerichts zur gesetzli- chen Folgegebung weiter. Mit Entscheid SK 18 374 vom 27. September 2018 wies die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern das Ausstandsgesuch ge- gen die Besetzung der Beschwerdekammer im Verfahren BK 18 381 ab, soweit sie darauf eintrat. Die Generalstaatsanwaltschaft und die Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. B.________, beantragten in ihren Stellungnahmen vom 14. bzw. 25. September 2018 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 22. Ok- tober 2018 und hielt an seinen Anträgen fest. 2. Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen kann bei der Beschwerdekammer in Straf- sachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Der Streitgegenstand ist auf das Anfechtungsobjekt begrenzt. Vorliegend bildet einzig die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen A.________ den Verfah- rensgegenstand. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Replik auch auf den von ihm angezeigten D.________ bezieht, kann er nicht gehört werden. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer moniert eine Äusserung der Beschuldigten, die diese in ih- rer Funktion als Präsidentin des Bernischen Anwaltsverbands (nachfolgend: BAV) in einem Schreiben an die verbandsinterne Standeskommission gemacht hat (Schreiben vom 17. Mai 2018). Aktenkundig bezog sich die Beschuldigte dabei 2 wörtlich auf eine Passage im Bundesgerichtsentscheid 5D_50/2018 vom 26. April 2018, in welcher – zur Begründung der Kostenauflage an den Rechtsvertreter der beschwerdeführerischen Partei – festgehalten worden war, dass «der Beschwerdeführer an der Beschwerde nicht das geringste Interesse haben konnte, sondern vielmehr Rechtsanwalt C.________ einmal mehr auf dem Buckel eines Mandanten seinen privaten Kreuzzug in Sachen Gerichtsbesetzung austragen wollte». Weiter kann dem fraglichen Schreiben an die Standeskommission entnommen werden, dass sich die Beschuldigte aufgrund der deutlichen Worte des Bundesgerichts als Präsidentin des BAV veranlasst sehe, die Standeskommission anzurufen und sie zu bitten, einen möglichen Verstoss gegen die allgemein anerkannten Regeln des Berufsstands zu prüfen und gegebenenfalls Meldung an die Anwaltsaufsichtsbehörde zu machen. Dem zitierten Bundesgerichtsentscheid lässt sich unter E. 2 Folgendes entnehmen (Anmerkung: Hervorhebung durch die Beschwerdekammer): In Bezug auf die (zufolge Verfahrensabschreibung reduzierten) Gerichtskosten gilt der Rückzug als Unterliegen, weshalb grundsätzlich der Beschwerdeführer kostenpflichtig wäre (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dies wäre aber vorliegend unbillig, weil der Beschwerdeführer an der Beschwerde nicht das geringste Interesse haben konnte, sondern vielmehr Rechtsanwalt C.________ einmal mehr auf dem Buckel eines Mandanten seinen privaten Kreuzzug in Sachen Gerichtsbesetzung austragen wollte: Die Beschwerde erschöpft sich darin, unabhängig von der Person der beteiligten Richter in genereller Weise eine EMRK-widrige Besetzung der obergerichtlichen - wie auch der bundesgerichtlichen - Spruchkammern zu rügen. Die gleichen Rügen werden von Rechtsanwalt C.________ seit längerem in allen Beschwerden systematisch vorgebracht, wobei sich das Bundesgericht insbesondere im zur Publikation bestimmten Urteil 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 ausführlich dazu geäussert hat (vgl. allein seit Anfang des Jahres 2018 die weiteren Urteile 6B_568/2017 vom 11. Januar 2018, 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018, 1B_513/2017 vom 5. März 2018, 1B_518/2017 vom 5. März 2018, 1B_517/2017 vom 13. März 2018, 4A_643/2017 vom 15. März 2018, 4A_663/2017 vom 15. März 2018, 1B_17/2018 vom 21. März 2018 und 4A_3/2018 vom 22. März 2018 sowie die Verfügung vom 26. Januar 2018 im Verfahren 2C_4/2018, die Verfügung vom 25. Januar 2018 im Verfahren 6B_1442/2017 und die Verfügungen vom 5., 16. und 17. April 2018 im Verfahren 2C_281/2018). Meist wurden in den vorgenannten Beschwerden auch noch andere Vorbringen gemacht; die vorliegend zurückgezogene beschränkte sich wie gesagt auf die Kritik am System der Besetzung des Spruchkörpers, ohne sich zur Schuldneranweisung zu äussern, welche Gegenstand des kantonalen Verfahrens war. Angesichts dieser Ausgangslage und vor dem Hintergrund, dass unnötige Kosten zu tragen hat, wer sie veranlasst (Art. 66 Abs. 3 BGG), sind die Gerichtskosten nicht dem Beschwerdeführer, sondern vielmehr dem Rechtsvertreter persönlich aufzuerlegen (vgl. Urteile 4A_612/2014 vom 3. März 2015 E. 1.3; 4A_370/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 4.3). Entsprechend hat er auch die entstandenen Parteikosten selbst zu tragen (Art. 66 Abs. 3 i.V.m. Art. 68 Abs. 4 BGG). 3.2 In seiner Strafanzeige vom 26. Juli 2018 wirft der Beschwerdeführer der Beschuldigten üble Nachrede vor. Der von ihr zitierte Satz des Bundesgerichts beinhalte nicht nur eine berufliche Unfähigkeit, sondern auch – insbesondere mit 3 der Aufforderung an die Standeskommission auf Prüfung eines möglichen Verstosses gegen die allgemein anerkannten Regeln des Berufsstandes – ein Handeln in lediglich eigenem Interesse zu Lasten des Klienten. Dies berühre nicht nur sein berufliches Ansehen, sondern auch seine Geltung als ehrbarer Mensch. Ihm werde damit fehlendes Verantwortungsbewusstsein, fehlende Pflichttreue und Unredlichkeit in der Vertretung und damit eine Verletzung von Standespflichten vorgeworfen (BGE 99 IV 148 E. 2). 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie verzichtet auf eine Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlassen kann (Art. 309 Abs. 4 StPO). Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme durch die Strafverfolgungsbehörde er- ledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser Grundsatz fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Dies bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staats- anwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. 4.2 Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdäch- tigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (sog. üble Nachrede; Art. 173 Abs. 1 des Schweize- rischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311]). Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sog. sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vor- werfbaren, unehrenhaften Verhaltens (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1 und 132 IV 112 E. 2.1, je mit Hinweis). Beweist die beschuldigte Person, dass die von ihr vorgebrachte oder weiterverbrei- tete Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, die- se in guten Treuen für wahr zu halten, ist sie nicht strafbar (sog. Entlastungsbe- weis, Art. 173 Ziff. 2 StGB [E. 6 hiernach, auch zum Folgenden]). Die Zulässigkeit einer ehrverletzenden Äusserung kann sich auch aus Art. 14 StGB ergeben. Gemäss dieser Bestimmung verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Ge- setz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. 4.3 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme des Verfahrens zu- sammengefasst damit, dass die Beschuldigte als Präsidentin des BAV gehandelt habe und sich auf das für die Erläuterung der Meldung Notwendige beschränkt und sich sachbezogen auf den zitierten Entscheid gestützt habe. Es sei ausdrücklich 4 darauf hingewiesen worden, dass die Meldung die Prüfung eines möglichen Ver- stosses bezwecke, womit der angedeutete «Verstoss» klar als Vermutung be- zeichnet worden sei. 5. Zunächst ist zu prüfen, ob die beanstandete Meldung an die Standeskommission in den Schutzbereich von Art. 173 StGB und damit unter den Ehrbegriff fällt. 5.1 Die Beschuldigte verneint das Vorliegen eines strafrechtlich relevanten Ehreingriffs mit der Begründung, dass die von ihr weitergeleitete Kritik nichts anderes sei, als eine (immerhin höchstrichterliche) subjektive Beurteilung der (offenbar über längere Zeit beobachteten) Arbeitsweise und Methodik des Beschwerdeführers in seiner (beruflichen) Funktion als Rechtsvertreter in zahlreichen Beschwerdeverfahren. Ei- ne über die berufliche Fähigkeiten und Leistungen hinausgehende Kritik sei nicht erkennbar. 5.2 Ein Ehreingriff liegt vor, wenn durch eine Handlung eine Veränderung in der Bewer- tung einer Person durch die Mitmenschen zu ihren Ungunsten, eine Rufminderung, eine «Image-Verschlechterung» eintritt (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2018, N. 14 zu Vor Art. 173 StGB). Strafrechtlich geschützt ist jedoch – wie in E. 4.2 hiervor erwähnt – nur die sittliche Ehre. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufs- mann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, betreffen den gesellschaftlichen Ruf und sind nicht ehrverletzend im Sinn von Art. 173 ff. StGB, es sei denn, die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Sei- ten des Ansehens treffe zugleich auch die sittliche Ehre der betroffenen Person, d.h. die Geltung der Person als ehrbarer Mensch (BGE 119 IV 44 E. 2a und 117 IV 27 E. 2c, je mit Hinweisen). Für die Frage, ob eine Äusserung ehrrührig ist, ist massgeblich, welcher Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beilegt (BGE 133 IV 308 E. 8.5.1 und 131 IV 160 E. 3.3.3, mit Hinweis). Unerheblich ist, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht (BGE 103 IV 22 E. 7). Es ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass die gerügte Äusserung nicht nur seine gesellschaftliche Ehre, sondern auch seine sittliche und damit straf- rechtlich geschützte Ehre berührt. Die von der Beschuldigten unter wörtlicher Zitie- rung einer bundesgerichtlichen Erwägung erfolgte Meldung allfälliger Verletzungen von Berufs-/Standesregeln kann aus der Optik eines unbefangenen Dritten derge- stalt verstanden werden, dass der Beschwerdeführer (wiederholt) nicht im Interes- se seiner Klientschaft handelt, sondern jeweils eigene Interesse verfolgt, somit sei- ne Sorgfaltspflichten vermissen lässt und ihm nicht vertraut werden kann. Auch wenn damit erst mal nur die Berufspflichten des Beschwerdeführers angesprochen werden, so vermag dies doch auch ein ungünstiges Licht auf dessen Charakter zu werfen (BGE 99 IV 148 E. 2; vgl. ferner BGE 92 IV 94 E. 2, wonach der Vorwurf, ein Apotheker verletze seine Standespflichten, nicht nur sein berufliches Ansehen, sondern auch seine Geltung als ehrbarer Mensch berühre). Der vorliegende Sach- verhalt ist – anders als die Beschuldigte meint – durchaus mit demjenigen in BGE 99 IV 148 vergleichbar. Hier wie dort vermittelt die geübte Kritik, wonach der Prozess nicht im Interesse des Mandanten geführt werde (konkret der Beschwer- 5 deführer angeblich einmal mehr auf dem Buckel eines Mandanten seinen privaten Kreuzzug austragen soll), dem Durchschnittsleser das Bild einer egoistischen Per- son. Demgegenüber greift der Hinweis der Beschuldigten auf das Urteil des Bun- desgerichts 6B_257/2016 vom 5. August 2016 zu kurz, wird in der gerügten Mel- dung an die Standeskommission doch explizit der Verdacht einer Verletzung von Berufsregeln geäussert und sollen eine Mehrzahl von «Vorfällen» Grundlage der Meldung bilden. 6. Weiter gilt zu klären, ob sich die monierte Meldung bzw. die Weiterverbreitung der vom Bundesgericht im Entscheid 5D_50/2018 vom 26. April 2018 geäusserten Kri- tik rechtfertigen lässt. 6.1 Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass der Rechtfertigungsgrund der «gesetzlich erlaubten Handlung» (Art. 14 StGB) vorliegend nicht zur Anwendung gelangt. Zum einen wurde die Kritik nicht in einem prozessrechtlichen Verhältnis erhoben, in welchem die Beschuldigte prozessuale Darlegungs- und Begründungs- pflicht wahrzunehmen hätte. Zum anderen traf die Beschuldigte keine Verpflich- tung, allfällige Verstösse gegen die Berufsregeln zu melden. Wie die Staatsanwalt- schaft zutreffend festhält, trifft nur die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehör- den eine Meldepflicht (Art. 15 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes [BGFA; SR 935.61]). 6.2 Gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB ist die Beschuldigte indessen nicht strafbar, wenn sie beweist, dass die von ihr vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. Zu diesem sogenannten Entlastungsbeweis ist sie dann nicht zuge- lassen, wenn ihr bei ihrer Äusserung kumulativ das Fehlen eines öffentlichen Inter- esses bzw. einer begründeten Veranlassung und die bestehende Absicht, lediglich über jemanden Übles zu verbreiten zu wollen, nachgewiesen werden kann (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn die durch die inkri- minierte Äusserung zum Ausdruck gebrachte Tatsachenbehauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Punkten der Wahrheit entspricht (Entscheid des Bundesgerichts 6B_333/2008 vom 9. März 2009 E. 1.3). Der Gutglaubensbe- weis ist erbracht, wenn die Beschuldigte nach den konkreten Umständen und ihren persönlichen Verhältnissen die zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit ihrer ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu er- achten (BGE 124 IV 149 E. 3b). 6.3 Die Beschuldigte ist Vorstandsmitglied bzw. Präsidentin des BAV. Der BAV setzt sich für die Wahrung des Ansehens und der Interessen der Anwälte/Anwältinnen, die berufliche Weiterbildung, die Kollegialität seiner Mitglieder sowie die Einhaltung der Berufsregeln ein. Daraus schliesst die Generalstaatsanwaltschaft auch auf ein Meldederecht des Vorstands des BAV bzw. dessen Präsidentin, wenn ihm bzw. ihr Vorkommnisse zur Kenntnis gelangen, die möglicherweise einen Verstoss gegen die allgemein anerkannten Regeln des Berufstands darstellen könnten (vgl. Art. 2 Ziff. 1.2, 1.3 und Art. 4 Reglement der Standeskommission BAV). Dies ist nicht zu beanstanden. Aus dem Umstand, dass Art. 4 Ziff. 2 des Reglements der Standes- kommission BAV nur «praktizierende Anwälte» als antragsberechtigt bezeichnet, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum einen ist die 6 Beschuldigte selbst praktizierende Anwältin (die Aktivmitgliedschaft im BAV ist «praktizierenden Anwälten» vorbehalten [Art. 4 der Statuten des BAV vom 14. Mai 2009]). Zum anderen gehört es zu den allgemeinen Aufgaben eines Vorstands, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten (Art. 69 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]). Auch wenn Art. 18 der Statuten des BAV die Meldung allfälliger Verletzungen von Berufsregeln nicht explizit er- wähnt, bedeutet dies nicht, dass dem Vorstand eine entsprechende Befugnis ab- gehen würde. Bei den in vorgenannter Bestimmung statuierten Kompetenzen des Vorstands handelt es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung und es kann nicht ernstlich in Abrede gestellt werden, dass das Ansehen des Berufstands und die Einhaltung von Berufsregeln nicht zentrales Anliegen des Vereins und damit auch des Vorstands wären. Wenn sich der Vorstand hierfür einsetzt, überschreitet er keine Kompetenzen. 6.4 Dass sich die Beschuldigte im vorliegenden Fall in ihrer Funktion als Präsidentin an die verbandsinterne Standeskommission gewandt hat, mit der Bitte, einen mögli- chen Verstoss gegen die Berufsregeln zu prüfen und gegebenenfalls Meldung an die Anwaltsaufsichtsbehörde zu erstatten, ist mit Blick auf den Entscheid des Bun- desgerichts 5D_50/2018 vom 26. April 2018 nicht zu beanstanden. Aufgrund der deutlichen Worte des Bundesgerichts hatte sie begründete Veranlassung zu han- deln. Dabei beschränkte sie sich in ihrer Meldung auf das Notwendigste und brach- te unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie um Prüfung eines möglichen Ver- stosses gegen die allgemein anerkannten Regeln des Berufstandes ersuche. Wie die Staats- und Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhalten, äusserte die Be- schuldigte damit lediglich eine Vermutung bzw. Verdachtsmomente. 6.5 Anders als der Beschwerdeführer meint, war die Beschuldigte nicht gehalten, im Vorfeld der Weiterverbreitung der vom Bundesgericht geäusserten Kritik und des Ersuchens um Prüfung allfälliger Pflichtverletzungen eigene Abklärungen hinsicht- lich Richtigkeit der bundesgerichtlichen Schlussfolgerung bzw. der vom Beschwer- deführer in zahlreichen Verfahren im Zusammenhang mit der Spruchkörperbildung erhobenen Rügen zu tätigen. Die von ihr weitverbreitete Kritik stammt nicht nur von der höchsten richterlichen Behörde der Schweiz, sondern stellt auch ein Ergebnis aus einer Vielzahl von bundesgerichtlichen Verfahren gewonnenen Schlussfolge- rungen dar. Das Bundesgericht hatte sich wiederholt mit dem Thema «rechtskon- forme Spruchkörperbildung» zu befassen. In ihrem Urteil 1B_517/2017 vom 13. März 2018 setzte sich die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts ausführlich mit der im Kanton Bern geltenden Spruchkörperbildung bzw. Art. 44 Abs. 1 GSOG auseinander. Dabei hat sie die Praxis der Spruchkörperbildung – weil verfassungs- und konventionskonform – geschützt. Dieses Urteil wurde in Fün- ferbesetzung gefällt und wurde für die Publikation in der amtlichen Sammlung vor- gesehen. Das – zwischenzeitlich unter BGE 144 I 70 publizierte – Urteil war seit Anfang April 2018 der Öffentlichkeit zugänglich und auch der hier monierte Ent- scheid des Bundesgerichts 5D_50/2018 vom 26. April 2018 verwies auf diesen. Vor diesem Hintergrund bedurfte es – unabhängig des juristischen Hintergrunds der Beschuldigten – keiner weiteren Abklärung mehr. 7 Der Umstand, dass die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in seinen Ent- scheiden 6B_63/2018 und 6B_1458/2017 vom 21. Juni 2018 hinsichtlich Spruch- körperbildung des Obergerichts des Kantons Bern zu einem anderen Schluss ge- langt ist, vermag daran nichts zu ändern. Zum einen kommt diesen Entscheiden – andern als 1B_517/2017 vom 13. März 2018 – mangels Publikation in der amtlichen Sammlung keine Leitentscheid-Qualität zu, zum anderen ergingen sie zeitlich erst später und hat das Bundesgericht ungeachtet dieser beiden Entscheide 6B_63/2018 und 6B_1458/2017 bisher mehrfach seine in BGE 144 I 70 publizierte Rechtsprechung bestätigt. Auch aus der Einführung des seit 1. September 2018 geltenden Art. 27a OrR OG kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Diese Bestimmung stellt zwar neu Regeln und Kriterien für die Besetzung der Spruchkörper am Obergericht auf, jedoch hat sie nur die bereits vorher geltenden Grundsätze bzw. die bisherige Pra- xis kodifiziert. Die Bestimmung wurde aus Gründen der Klarheit und Rechtssicher- heit eingeführt. 6.6 Dass die Meldung ohne begründete Veranlassung und vorwiegend mit der Absicht erfolgt wäre, dem Beschwerdeführer Übles vorzuwerfen (Art. 173 Ziff. 3 StGB), ist nicht ersichtlich. Mit dem Brief an die Standeskommission BAV sind berechtigte In- teressen, konkret die standesrechtliche Ausübung des Anwaltsberufs und die Ge- währung des Vertrauens in den entsprechenden Berufsstand, verfolgt worden. Gründe, welche gegen die Zulassung eines Entlastungsbeweises im Sinn von Art. 173 Ziff. 2 StGB sprechen würden, sind nicht erkennbar und können insbeson- dere nicht aus dem vom Beschwerdeführer erhobenen Verdacht geschlossen wer- den, die Beschuldigte sei ihm gegenüber feindselig eingestellt, weil sie sich katego- risch geweigert habe, auf sein Ersuchen hin zwei Europäische Anwaltsverbände beizuziehen. Ferner erschliesst sich der Beschwerdekammer auch nicht, inwiefern das Handeln der Beschuldigten gegen Art. 3 EMRK (Verbot der Folter und un- menschlicher Behandlung) verstossen haben sollte und inwiefern der Beschwerde- führer Opfer von «Zersetzungsmassnahmen» der Beschuldigten geworden sein soll. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigte zu Recht wegen offensichtlich fehlender Strafbarkeit nicht an die Hand genommen hat. Die erfolgte Nichtanhandnahme steht im Einklang mit den Bestimmungen der EMRK. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8.2 Die Beschuldigte hat zudem Anspruch auf Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Entschädigung wird – mangels in Aussichtsstellens einer Kostennote – pauschal auf CHF 1‘000.00 bestimmt (inkl. Auslagen und MWST) und dem Beschwerdefüh- 8 rer zur Bezahlung auferlegt (Entscheide des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2 und 6B_406/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3, je mit Hinweisen). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschuldigten für ihre Aufwendungen im Beschwerde- verfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten) Bern, 12. Dezember 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10