1. Die Beschwerde wird, soweit angebliche betrügerische Handlungen im Sinne von Art. 146 StGB betreffend, abgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren wird, soweit Pfändungsdelikte betreffend, als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer – ausmachend CHF 500.00 – und zur Hälfte dem Kanton Bern – ausmachend CHF 500.00 – auferlegt. Die dem Beschwerdeführer auferlegten hälftigen Verfahrenskosten werden mit seiner geleisteten Sicherheit von CHF 800.00 verrechnet. Es sind ihm entsprechend CHF 300.00 zurückzuerstatten.