9. Beim diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten je hälftig dem Beschwerdeführer und dem Kanton Bern aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1‘000.00 festgesetzt. Die vom Beschwerdeführer zu bezahlenden Verfahrenskosten werden mit seiner geleisteten Sicherheit verrechnet. Entschädigungen sind keine auszurichten, da die Aufwendungen der beschuldigten Personen geringfügig sind (vgl. Art. 429 f. i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: