8. Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass die Beschwerde, soweit angebliche betrügerische Handlungen im Sinne von Art. 146 StGB betreffend, abzuweisen ist. Soweit das Beschwerdeverfahren einen möglichen Pfändungsbetrug betrifft, ist es aufgrund der Weisung der Generalstaatsanwaltschaft als gegenstandslos abzuschreiben.