Am 24. September 2018 verfügte die Generalstaatsanwaltschaft dementsprechend, dass gestützt auf Art. 90 Abs. 3 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) folgende Weisung ergehe: «Im Verfahren O 18 1100 wird die zuständige regionale Staatsanwältin angewiesen, die Strafverfolgung gegen die Beschuldigten wegen Pfändungsbetrug zu eröffnen und die zweckdienlichen Abklärungen zu treffen.» Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde insoweit als gegenstandslos.