Reg Fdg Thun Gruppe 1, vom 18. Januar 2018 begründen einen (knapp) ausreichenden Anfangsverdacht auf Betreibungsdelikte. Ohne gewisse Abklärungen getroffen zu haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein in sachverhaltsmässiger und rechtlicher Hinsicht klarer Fall vorliegt. Die Generalstaatsanwaltschaft erteilt deshalb die Weisung, diesbezüglich die Strafverfolgung zu eröffnen, womit das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben werden kann, soweit die Beschwerde nicht ohnehin als unbegründet abzuweisen ist.