7. Hinsichtlich möglicher Betreibungsdelikte kam die Generalstaatsanwaltschaft zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme nicht erfüllt seien. Sie führte aus was folgt: Anders verhält es sich in Bezug auf mögliche Betreibungsdelikte. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Behauptungen und eingereichten Unterlagen sowie die schriftliche Mitteilung von G.________, Gruppenchefin a.i. BO Reg Fdg Thun Gruppe 1, vom 18. Januar 2018 begründen einen (knapp) ausreichenden Anfangsverdacht auf Betreibungsdelikte.