Es wird im Übrigen weder behauptet noch ergibt sich sonstwie aus den Akten, dass eine der Beschuldigten im Frühling 2017 beispielsweise mit falschen Hinhalteversprechen täuschend auf den Beschwerdeführer eingewirkt hätte. Bei den Mietzinsausständen handelt es sich um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die geltend gemachte Forderung aus übermässiger Abnutzung beim vereinbarten Nutzungszweck der Wohnungen überhaupt gerechtfertigt wäre. Die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme wegen Betrugs sind erfüllt.