4 Es fehlt mithin am Anfangsverdacht, dass eine der Beschuldigten in den Jahren 2013 und 2014 einen Mietvertrag unter arglistiger Täuschung über ihren Zahlungswillen und/oder ihre Zahlungsfähigkeit abgeschlossen hätte. Die über längere Zeit grundsätzlich problemlose Erfüllung der Verträge belegt das Gegenteil. Es wird im Übrigen weder behauptet noch ergibt sich sonstwie aus den Akten, dass eine der Beschuldigten im Frühling 2017 beispielsweise mit falschen Hinhalteversprechen täuschend auf den Beschwerdeführer eingewirkt hätte.