Zudem wollte sie sich oder eine dritte Person (vorliegend B.________) durch den Abschluss der Mietverträge nicht unrechtmässig bereichern, sondern einen rechtmässigen Vertrag mit vereinbarter Leistung und Gegenleistung eingehen. B.________ hat gegenüber C.________ nie bekundet, ihm die Miete zu zahlen. Sie war zudem weder vertraglich noch in einer anderen Weise dazu verpflichtet, weshalb sie auch nicht über ihren Zahlungswillen hätte täuschen können. Bei den ausstehenden Mietforderungen und der Beurteilung der Mieterschäden handelt es sich vielmehr um zivilrechtlich Streitigkeiten, weshalb diesbezüglich auf den Zivilweg verwiesen wird.