146 StGB). 6.2 Mit seinen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, weshalb die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Betrugs ungesetzlich wäre. Die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sind zutreffend. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden: Vorliegend hat A.________ zwei Mietverträge für Wohnungen mit C.________ abgeschlossen. Es stellt sich die Frage, ob sie diesen dabei über ihren Willen, den Mietzins zu bezahlen, arglistig getäuscht hat. Dem Sachverhalt können keine Anhaltspunkte entnommen werden, welche darauf hinweisen, dass A._____