Die arglistige Täuschung des Täters muss einen Irrtum beim Getäuschten und auf Grund davon eine Vermögensverfügung durch diesen hervorrufen. Dadurch muss beim Getäuschten ein Vermögensschaden und als Gegenstück davon beim Täter oder einem Dritten ein Vermögensvorteil entstehen (DONATSCH, in: OFK StGB, 20. Aufl. 2018, N. 22 zu Art. 146 StGB). Subjektiv wird Vorsatz gefordert und zudem eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht des Täters. Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB kann nicht fahrlässig begangen werden (ARZT, a.a.O., N. 193 ff., 208 ff. zu Art. 146 StGB).