Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2028 E. 7.3). Sowohl bei der einfachen Lüge als auch bei besondere Machenschaften oder Kniffen und Lügengebäuden kann die Arglist unter Umständen durch die Opfermitverantwortung ausgeschlossen werden. Dies ist der Fall, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet", also die Täuschung des Täters besonders leichtfertig nicht überprüft und sich so täuschen lässt (ARZT, a.a.O., N. 64 zu Art. 146 StGB). Die arglistige Täuschung des Täters muss einen Irrtum beim Getäuschten und auf Grund davon eine Vermögensverfügung durch diesen hervorrufen.