146 StGB). Arglist liegt vor, wenn der Täter sich zur Täuschung besonderen Machenschaften oder Kniffe bedient oder ein Lügengebäude errichtet. Zudem wird eine einfache Lüge als arglistig qualifiziert, wenn die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, wenn der Täter den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder wenn er auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses davon ausgeht, dass der Getäuschte die Lüge nicht überprüfen wird (ARZT, a.a.O., N. 63 zu Art. 146 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2028 E. 7.3).