3 den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Um den objektiven Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB zu erfüllen, muss eine Täuschungshandlung vorliegen, welche arglistig ist. Getäuscht werden kann über Tatsachen, die dem Beweis zugänglich sind, sowie auch über innere Tatsachen, wie die eigene zukünftige Zahlungsbereitschaft zur Erfüllung der vertraglichen Vereinbarung (ARZT, in: Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, N 36 ff. zu Art. 146 StGB).