5. Die Beschuldigte 1 führt sinngemäss aus, die Miete sei immer bezahlt worden. Es liege kein Betrug vor. Sie habe wegen Krankheit nicht arbeiten können. Die geltend gemachten Kosten seien ungerechtfertigt. Die Beschuldigte 2 vertritt die Auffassung, sie habe mit der ganzen Sache nichts zu tun. 6. 6.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird wegen Betrugs mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so