3. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. 4. Der Beschwerdeführer macht im Kern geltend, es sei nicht abgeklärt worden, warum die Einnahmen der Untermieter auf das Konto der Beschuldigten 2 gegangen seien. Ob die Beschuldigte 1 einer Erwerbstätigkeit nachgehe, sei ebenfalls nicht abgeklärt worden.