Anzumerken ist hierzu, dass eine örtliche Zuständigkeit der bernischen Strafbehörden zu bejahen sein dürfte (vgl. Art. 36 StPO). Da schliesslich die Nichtanhandnahme verfügt wurde, bevor ihm Gelegenheit zur Konstituierung als Privatkläger eingeräumt worden war, ist auf seine Beschwerde grundsätzlich einzutreten (siehe indes hinten E. 7).