Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss die Begehung von Delikten geltend, bei denen ihm Geschädigtenstellung zukommt. Dies gilt namentlich für allfällige Betreibungsdelikte, die sich gegen ihn als möglichen Gläubiger richten. Anzumerken ist hierzu, dass eine örtliche Zuständigkeit der bernischen Strafbehörden zu bejahen sein dürfte (vgl. Art.