2 schuldigte 2 mit Schreiben vom 23. September 2018. Am 24. September 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft was folgt: 1. Die Beschwerde sei, soweit angebliche betrügerische Handlungen im Sinn von Art. 146 StGB betreffend, abzuweisen; das Beschwerdeverfahren sei, soweit Pfändungsdelikte betreffend, als gegenstandslos abzuschreiben. 2. Die Verfahrenskosten seien je hälftig dem Beschwerdeführer und dem Staat aufzuerlegen. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer keine Replik ein.