Ebenfalls lägen keine Hinweise vor, dass sie Einkünfte aus den Untervermietungen von Wohnungen erzielt habe. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 30. August 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens. Am 12. September 2018 leistete er die verlangte Sicherheit über CHF 800.00. In ihrer Stellungnahme vom 13. September 2018 beantragte die Beschuldigte 1 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Dasselbe beantragte sinngemäss die Be-